Änderungen Küstenfischereiverordnung - KüFVO seit 01. Januar 2019

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    • Änderungen Küstenfischereiverordnung - KüFVO seit 01. Januar 2019

      Moin liebe Angelfreunde,

      zum Jahresbeginn eine wichtige Info für alle Meeresangler in Schleswig- Holstein.

      Zum 01. Januar 2019 gibt es Änderungen in der „Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Küstenfischereiverordnung - KüFVO).“

      Mit der Allgemeinverfügung vom 07. Dezember 2016 wurden in der Ostsee die Mindestmaße für Flunder, Hering, Wittling und Kliesche nach § 2 KüFO sowie die Schonzeiten für weibliche Scholle, weibliche Flunder, Steinbutt und Glattbutt nach § 2 KüFO aufgehoben. Diese Allgemeinverfügung war bis zum 31.Dezember 2018 befristet.

      Mit der aktuellen Änderung der KüFVO vom 03. Dezember 2018 – Veröffentlichung am 27.Dezember 2018; Inkrafttreten zum 01. Januar 2019 – gelten wieder Mindestmaße und Schonzeiten für diese Fischarten!

      Mindestmaße Ostsee:
      Wittling: 23 cm
      Flunder: 25 cm
      Kliesche: 23 cm
      Hering: 11 cm

      Schonzeiten:
      Weibliche Scholle und weibliche Flunder jeweils vom 01. Februar bis 30. April eines Jahres.

      Aenderungen KueFVO_2019_1.jpg Aenderungen KueFVO_2019_2.jpg


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      Zudem gibt es eine Änderung in der Formulierung zum Fischschonbezirk vor der Ausmündung der Schlei.

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      Die aktuellen Schonzeiten und Mindestmaße für die für Angler interessanten Fischarten sowie die Änderungen zur Schlei haben wir Euch in der Anlage beigefügt.

      Bitte beachtet diese Änderungen bei Euren kommenden Angeltouren!

      Wir wünschen Euch ein erfolgreiches Angeljahr 2019 und viel Spaß an unseren Küsten. Wir sehen uns!
      Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!


      SEA2
    • DIe Frage beantworte ich gerade überall :thumbsup: . Am Lippenstift bzw. an der Bierfahne....

      Die weiblichen Schollen haben eine Ausbeulung nach oben vom Laich bzw. ist es an den Gonaden zu erkennen/ ertasten

      Es kann natürlich sein, dass noch eine Allgemeinverfügung kommen wird, die die Schonzeiten/ Mindestmaße wieder aufhebt. Aktuell ist jedoch noch nichts veröffentlicht, so dass die KüFVO für uns gilt. Sollte es eine Allgemeinverfügung geben, werden wir die natürlich sofort veröffentlichen und Euch informieren! Dann hat sich das mit der Unterscheidung erledigt... :rolleyes:
      Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!


      SEA2
    • Joergi66 schrieb:

      Ok, aber mal ne doofe Frage : Wie unterscheide ich eine weibliche zu einer männlichen Scholle
      Jöegi, da gibt es mehrere unterschiedlich genaue Methoden.

      1.) Plattfisch am Bauch streicheln. Wenn die Platte sich auf den Rücken legt die Augen verdreht und es geniesst ist es ein Weibchen.

      2.) Den Fisch ausnehmen dann sieht man das ganz deutlich ob Milchner oder Rogner.

      3.) Man kann es (oft aber nicht immer) fühlen und teilweise auch sehen. Die Rogensäcke sind voluminöser als die Milchstränge.

      Nach einigen hundert Plattfischen hatte Ich eine Trefferquote von ca. 90% nach Methode 3. Ganz ohne Erfahrung ist Methode 1 nur unwesentlich ungenauer. Sprich erfahrungsgemäß können nur wenige männliche und weibliche Plattfische äusserlich unterscheiden.
      Sicher ist nur Methode 2 die aber nicht 100% zielführend im Sinne des Gesetz ist.

      Ich denke da haben die zuständigen mal wieder süss und seelig verpennt die Allgemeinverfügung zu verlängern bzw. neu zu formulieren.
      Wobei Ich persönlich bez. der Mindestmaße darüber nicht wirklich traurig bin-was will man mit einer Plattfischbriefmarke von unter 25cm?
      Aber der Unsinn mit der Unterscheidung sollte mM. schon in der KÜFO geatrichen werden.
    • Moin Lars
      Das wurde aber auch Zeit das dieser Blödsinn wieder weg kommt :thumbup: :thumbup:
      DANKE1 für Benachrichtigung
      @Jörgi wenn du in der Schonzeit einen kapitalen Platten fängst wieder zurück, ist zu 99% Weiblich, ist meistens im Tierreich so ,dafür sind die Männlichen Schöner :D :D :D

      Peter smilie winke
      - Wer glaubt, Ostseesangeln sei einfach, denkt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten -
    • Danke euch für die Info. Dann war die Frage ja doch nicht ganz so doof Kugelsmilie

      Hab bisher im meiner Anglerzeit nur drei Flundern gefangen und kenne mich daher mit den Platten nicht so aus. Ich glaube das mit dem Lippenstift ist für mich noch am leichtesten zu erkennen smilietop
      smilie winke Gruß Jörgi
    • Ich hoffe ja grundsätzlich noch auf eine Allgemeinverfügung.

      Übrigens kann ich die Forderung nach einer generellen Schonzeit nicht unterstützen. Da es für einen Laien nicht so einfach ist, bei Plattfischen die weiblichen Fische sicher zu erkennen, denke ich, würde es bei einer Kontrolle zu keiner Anzeige oder (wenn doch) zu einer Strafe kommen.

      Bei der Menge an Plattfischen sollte die Allgemeinverfügun einfach verlängert werden. Wäre doch mal ein Argument, oder? Bin echt gespannt.

      Ich habe mal das Ministerium angeschrieben und nachgefragt....
      Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!


      SEA2
    • Wir Angler sollen uns an geltendes Recht halten, aber anscheinend werden Informationen nur zögerlich veröffentlicht!

      Erst einmal habe ich mir heute die Seite des Ministeriums mal genauer angeschaut. Das LFischG SH wurde im September geändert, doch die aktuelle Fassung steht beim MELUND noch nicht zum Download bereit. Ebenso nicht die neue Fassung der KüfVO. Laut der Seite vom MELUND haben wir auch noch ein Baglimit von 5 (3)... Jetzt kann man zwar sagen, dass heute erst der 07. Januar ist, aber die hatten ja Zeit seit Oktober diesen Hinweis einzubauen. Das geht für mich gar nicht.

      Naja, die dürfen das wohl.

      Zur Allgemeinverfügung kann ich nach einer ausführlichen Recherche sagen, dass die anscheinend tatsächlich bis 2020 verlängert wurde. In einem Amtsblatt aus 2018 findet man auf Seite 3 (an 15. Position) diesen dezenten Hinweis:

      Verlaengerung Allgemeinverfügung KüfVO_2020.JPG

      Ich denke, das zeigt einmal mehr, wie schwachsinnig und kompliziert unsere Regelungen sind. Behörden kommen mit Veröffentlichungen nicht mehr hinterher, der Laie muss sich die Gesetze selber im Netz raussuchen und darf im Zweifel bezahlen. Willkommen im anglerfreundlichen Deutschland/ Schleswig- Holstein...
      Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!


      SEA2
    • Und dann frag mal einen Angler am Wasser, ob er sich mit diesen vielen Regeln,Bestimmungen und Gesetzen auskennt ?(
      Schonzeit, Mindestmaß und Baglimit ist ja das Eine aber mit den ganzen anderen Sachen kennt sich doch kaum jemand (außer Lars :D ) aus B60

      Erst durch dieses Forum hier, bekomme ich mal den ganzen Wahnsinn mit :S
      smilie winke Gruß Jörgi
    • Geil (oder traurig!) finde ich eigentlich, dass das zuständige und verantwortliche Ministerium anscheinend nicht in der Lage oder gewillt ist, innerhalb von fast 4 Monaten ein Landesfischereigesetz auf der eigenen Seite zu aktualisieren!

      Wir müssen diese Regelungen befolgen, aber uns im Netz die Gesetze zusammensuchen und können uns nicht einmal auf die verantwortlichen Stellen verlassen?

      Ich stelle mir gerade vor, wie ich mit 50 Km/h durch eine Ortschaft fahre und geblitzt werden. Zwei Wochen später kommt der Bußgeldbescheid- ich war 20 Km/h zu schnell. Auf meinen Widerspruch hin, erklären die mir in ihrer Ablehnung, dass dort seit 4 Monaten Tempo 30 gilt. Das wurde in einem Amtsblatt veröffentlicht und die Schilder kommen im nächsten Monat... B60
      Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!


      SEA2
    • Jedes Jahr das gleiche Spiel...Das MELUND hat die Allgemeinverfügung auf ihren Seiten noch nicht angepasst.

      Da ja immer wieder Fragen überall im WWW dazu kommen, wie es sich mit der Allgemeinverfügung zur Zulassung von Ausnahmen nach § 22 der Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins seit 01.Januar 2021 verhält, hier der Link zur aktuellen Allgemeinverfügung.

      Diese wurde erneut verlängert und ist jetzt bis zum 31.12.2023 gültig.

      Demnach wurden die Mindestmaße für Flunder, Hering, Wittling und Kliesche nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 der KüFVO sowie die Schonzeiten für die weibliche Scholle, weibliche Flunder, Steinbutt und Glattbutt nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 der KüFVO aufgehoben.

      Allgemeinverfügung
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      SEA2