Landesfischereigesetz SH ab 05.10.2011

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Landesfischereigesetz SH ab 05.10.2011

      Habe mal was aus unserem Forum kopiert.
      Und zwar geht es um das neue Landesfischereigesetzt Schleswig Holstein, was ab den 05.10.2011 gelten soll.
      Wie wollen die das umsetzten?
      Wo bekomme ich als Niedersachse die "Jahreskarte", oder doch besser "Abzockerkarte"?
      Echt gesagt, bin ich persönlich von solch einer Änderung total angepisst und finde das einfach nur milde gesagt blöde.

      Hierzu die Stellungnahme des Landesverbandes SH.

      [i]Der Landtag hat am 5. Oktober 2011 mit den Stimmen von CDU und FDP eine Änderung des Landesfischereigesetzes beschlossen. Das Gesetz tritt in dieser Fassung am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, somit in wenigen Tagen. Damit ändert sich die Rechtslage in einigen wichtigen Punkten, von denen die wichtigsten nachfolgend vorgestellt werden.


      In einem neugefaßten § 2 werden die wichtigsten Definitionen zusammengefaßt, was systematisch sinnvoll, inhaltlich aber etwas mißlungen ist: man hat einen Fehler aus dem Seefischereigesetz übernommen und auch "fischereilich nutzbare Wasserlebewesen" zu "Fischen" im Sinne des Gesetzes erklärt. Damit benötigt nun auch etwa eine Lehrerin, die für den Unterricht ein paar Wasserflöhe einem Gewässer entnimmt, einen Fischerei- und Erlaubnisschein. Bei Zuwiderhandlung begeht sie womöglich eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit.

      Durch die Streichung des § 11 Abs. 4 können nun auch juristische Personen ihre Fischereirechte durch die Ausgabe von Erlaubnisscheinen nutzen - bisher war die Verpachtung der gängige und bewährte Weg. Es bleibt zu hoffen, daß von dieser Möglichkeit nicht allzu oft Gebrauch gemacht wird, damit die Bürokratie nicht weiter ansteigt und damit auch weiterhin die Hegepflicht und die Fischereiaufsicht in den Händen Sachkundiger bleiben.

      Besatz wird künftig im Rahmen der Hege nur noch unter der Einschränkung stehen, daß „heimische und nicht gebietsfremde" Arten besetzt werden. Die weiteren engen Voraussetzungen fallen weg.

      In Erlaubnisscheinen muß jetzt nicht mehr die gesamte Anschrift des Inhabers eingefügt werden, sondern nur noch sein Geburtsdatum.

      Aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des LFischG 1996 bestehende ständige Fischereivorrichtungen in Binnengewässern, die den Wechsel von Fischen verhindern, dürfen nun nur noch bis zum 31. Dezember 2019 weiter betrieben werden.

      Für die Hege wird künftig nicht mehr auf Fischereibezirke und Fischhegebezirke abgestellt, sondern lediglich auf eine Abstimmung zwischen benachbarten Hegepflichtigen. Aus der Hegeplanpflicht herausgenommen werden "hegepflichtige Personen, die ihre Fischereiberechtigung bzw. -Fischereiausübungsberechtigung" nicht nutzen. Dieser Regelung liegt der Irrglaube zugrunde, Hege müsse in vollem Umfang nur an befischten Gewässern vorgenommen werden. Laufen nun 10.000 Liter Heizöl aus einem verunglückten Tanklastzug in ein nicht befischtes Gewässer, wie soll dann der Schaden festgestellt werden? An welchen Kenntnissen über das Gewässer soll sich die Schadenbeseitigung orientieren? Deutlich reduziert werden außerdem die Anforderungen an Hegepläne, so daß deren Zweck insgesamt anzuzweifeln ist. Damit wird auf ein anerkanntes, allgemein akzeptiertes und sinnvolles Instrument der Hege weitgehend verzichtet.

      Für Urlauberfischereischeine, die aktuell in den Pressemitteilungen zur Gesetzesänderung oft schon in der Überschrift genannt sind, ändert sich bisher nur, daß deren Gültigkeit auf 28 "hinter einander liegende Tage" zu begrenzen ist. Aus unbekanntem Grund wird hier die frühere Formulierung "aufeinander folgende Tage" aufgegeben, so daß nun eine Rechtsunsicherheit entstehen könnte, weil etwa die Sonnabende und Sonntage der nächsten 14 Wochenenden auch "hinter einander liegen"; oder die 28 Urlaubstage, die man über ein Jahr verteilt. Somit könnte nun ein Urlauberfischereischein über Wochen und Monate gültig sein. Daß der Urlauberfischereischein auch für Einheimische erhältlich ist ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Diese Regelung kann aber später noch über eine Änderung der Durchführungsverordnung erreicht werden.

      Vollkommen unsinnig ist die neue Regelung, nach der nun auch Fischereischeininhaber anderer Bundesländer in Schleswig-Holstein die Fischereiabgabe (zusätzlich zur Zahlung in ihrem Heimatbundesland) zahlen müssen. Damit stellt sich Schleswig-Holstein bundesweit in eine absolute Außenseiterposition, die auch die gegenseitige Anerkennung von Fischereischeinen gefährdet. Auf diesen Umstand haben wir mehrfach hingewiesen. Es ist inkonsequent, einerseits Laien über den Urlauberfischereischein zum Angeln nach Schleswig-Holstein locken zu wollen und andererseits erfahrene Angler über eine zusätzliche Gebühr abzuschrecken. Auch die Bürokratie steigt, zumal bislang nicht einmal ein Papier existiert, auf dem die Abgabemarke für Gäste aufgeklebt werden könnte. Wir hätten uns die Einführung eines neuen fischereilichen Dokumentes sparen und die jahrzehntelang bewährte Praxis der gegenseitigen Anerkennung und Gleichstellung der deutschen Fischereischeine fortführen sollen.

      Langleinen bleiben nunmehr der Erwerbsfischerei vorbehalten.

      Vom Fischereiverbot in Fischwegen werden naturnahe Fischwege ausgenommen, sofern sie die gesamte Gewässerbreite einnehmen.

      Unverständlich ist weiterhin die Änderung des § 39 (Tierschutz). Verboten ist weiterhin das Wettfischen, aber bei einer Weltmeisterschaft im vergangenen Jahr war ein führender Repräsentant Schleswig-Hosteins Schirmherr. Aus unserer Sicht ist eine Weltmeisterschaft geradezu der Inbegriff des Wettfischens. Aber vielleicht entwickelt sich nun eine Art tierschutzgerechten und damit erlaubten Wettfischens. Verboten ist außerdem "das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist (Catch & Release)". Da es nicht nachprüfbar ist, was ein Angler eventuell beabsichtigt, ist diese Vorschrift wertlos. Immerhin ist die Verwendung von Setzkeschern nun wieder erlaubt.

      § 42 enthält nun eine Ermächtigung zur Datenverarbeitung.

      Sinnvoll ist, daß die Ausgabe von Erlaubnisscheinen an Personen, die keinen Fischereischein besitzen, keine Ordnungswidrigkeit mehr für die ausgebende Person darstellt. Denn jeder Mensch ist in erster Linie für sich selbst verantwortlich und eine Garantenpflicht zu konstruieren wäre nicht sachgerecht.

      In der Anlage werden die Ausgangspunkte der Küstengewässer anders formuliert.

      Fazit: wir betrachten die Neufassung mit Sorgen. Bewährte und akzeptierte Strukturen werden aufgegeben. Das war nicht so vorgesehen, als vor über 3 Jahren mit Gesprächen über dringenden Änderungsbedarf begonnen wurde. Sinnvoll wäre gewesen, in § 39 die Verwendung tierschutzgerechter Setzkescher zuzulassen - was auch geschehen ist. Aber für alle weiteren Neuerungen gab es keine Notwendigkeit, insbesondere nicht für jene, die praktisch gar nicht durchsetzbar sind. Einige Verschlankungen werden erreicht, gleichzeitig aber neue aufgebaut, so daß sich im Ergebnis der Nutzen der Neufassung noch nicht erschließt.
      [/i]
      Fish You Were Here
      Gruß Stefan

      fishzilla.net
    • Letztlich ähnlich wie an MV Küste. Und schon wird für viele die Mecklenburger Küste interessanter.Sollte dass so umgestzt werden und die Autobahnmaut für PKW eingeführt werden, kann ich mir das mit dem Angeln an der Küste bei den Spritpreisen wohl bald von der Backe putzen. Nichts desto trotz wäre ich bereit einen kleinen Betrag (ähnlich wie in MV) zu ahlen , wenn dieser direkt in geeignete Besatzmaßnahmen oder ähnliches investiert würde.
      Gruß naus Hamburg
      Malte
    • Frage: Muss ich also ab sofort :cursing: die Fischereiabgabe in Fehmarn bezahlen? Wie hoch ist diese überhaupt :thumbdown: ? Bei uns in Berlin sind das 20€. Wie hoch ist das Bußgeld, bzw. kann ich meinen Fischereischein bei Nichtwissen/ Nichtbeachtung verlieren? Wo bekomme ich die Fischereiabgabemarke ?( ? Da wir im November auf der Insel sind, sind wir natürlich verunsichert ;( !
      Innovationsfeind
    • Ja und nein ...

      Für Schleswig-Holsteiner mit Sportfischerprüfung kostet die jährliche Fischereiabgabe tatsächlich 10,- Euro

      Für Urlauber - also Personen aus einem anderen Bundesland resp. aus dem Ausland gab es bislang den "Touristenschein" für 20,- € mit einer Gültigkeitsdauer von 40 Tagen auch ohne Sprotfischerprüfungsnachweis.

      Lt. dem neuen Gesetz gelten diese Bedingungen jetzt auch für "Einheimische", also in Schleswig-Holsteiner wohnhafte Bürger.
    • Mat schrieb:

      Ja und nein ...

      Für Schleswig-Holsteiner mit Sportfischerprüfung kostet die jährliche Fischereiabgabe tatsächlich 10,- Euro

      Für Urlauber - also Personen aus einem anderen Bundesland resp. aus dem Ausland gab es bislang den "Touristenschein" für 20,- € mit einer Gültigkeitsdauer von 40 Tagen auch ohne Sprotfischerprüfungsnachweis.

      Lt. dem neuen Gesetz gelten diese Bedingungen jetzt auch für "Einheimische", also in Schleswig-Holsteiner wohnhafte Bürger.



      Ist das nicht eher das hier?

      Landtag erlaubt das Fischen ohne Angelschein !


      Gruß, Jochen
      smilie winke
    • Jochen schrieb:

      Mat schrieb:

      Ja und nein ...

      Für Schleswig-Holsteiner mit Sportfischerprüfung kostet die jährliche Fischereiabgabe tatsächlich 10,- Euro

      Für Urlauber - also Personen aus einem anderen Bundesland resp. aus dem Ausland gab es bislang den "Touristenschein" für 20,- € mit einer Gültigkeitsdauer von 40 Tagen auch ohne Sprotfischerprüfungsnachweis.

      Lt. dem neuen Gesetz gelten diese Bedingungen jetzt auch für "Einheimische", also in Schleswig-Holsteiner wohnhafte Bürger.
      Ist das nicht eher das hier?

      Ups ... Freudsche Fehlleistung :whistling: :D

      Kann ma´n Admin mein Gesabbel wegmachen ? Danke !