Gilt bayerischer Jungendfischreischein in Schleswig Holstein?

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    • Gilt bayerischer Jungendfischreischein in Schleswig Holstein?

      Moin zusammen,
      Hab da mal ne rechtliche Frage, der Pfingsturlaub rückt näher und erfreulicher Weise hat man mein großer auch endlich n bischen gefallen am Brandeln gefunden, er hat wie in Bayern üblich mit 14 Jahren noch einen Jungendfischereischein. Nun hab ich zufällig mal mitbekommen das es sowas wie einen Jugendfischereischein in Schleswig Holstein gar nicht gibt und das er auch in manchen anderen Bundesländern nicht anerkannt wird, im Netz hab ich nichts gefunden was mir da ne klare Antwort geben könnte ob ich für ihn eine Fischreisonderabgabemarke bekomme oder ob ich für ihn zusätzlich noch den Tourischein lösen muss! Vielleicht kann mir da von euch jemand weiterhelfen!? Danke im Vorraus!


      Gruss und Petri Heil!

      Robert

    • Hallo Robert,
      hier mal § 26 Landesfischereigesetz Schleswig Holstein.


      § 26
      Fischereischein
      (1) Wer denFischfang ausübt, muß einen auf ihren oder seinen Namenlautendengültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangenden
      Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräftenden Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten
      oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehernvorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis
      über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

      (2) EinFischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, inbesonderenAnlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen,
      die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur
      Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit
      diesen den Fischfang ausüben. Ein Fischereischein ist ebenfalls nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
      sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder einem volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.

      (3) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt.

      (4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat.

      (5) Das Verfahren für die Erteilung des Fischereischeins sowie weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht regelt die oberste Fischereibehörde
      durch Verordnung. Für die Erteilung des Fischereischeins sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeins
      für Erwerbsfischerinnen und -fischer ist die obere Fischereibehörde zuständig.



      Ich lese daraus, das du für deinen Sohn den Ergänzungsschein zum Nachweis der Fischereiabgabe für Fischereischeininhaber anderer Bundesländer - also die 10 Euro Marke kaufst - und gut ist.
    • Dorschecki schrieb:

      Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis
      über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.


      Hallo zusammen,

      Vorsicht ! Als Nachweis der Fischereiabgabe ist der gültige Bundes-Fischereischein gemeint. Es gibt Bundesländer wie z.B. Niedersachsen in dem das Prüfungs-Zeugnis ( Sportfischer-Prüfung ) und Fischereierlaubnisschein ( Tageskarte) genügt. Das reicht aber nicht in allen Bundesländern! In den meisten Bundesländern ist der Bundes-Fischereischein zur Ausübung der Fischerei für Erwachsene ab dem 16. Lebensjahr verpflichtend. Für jugendliche bis zum 16. Lebensjahr reicht der Jugendfischereischein.

      Mit einem Jugendfischereischein und einem Bundes-Fischereischein plus Fischerei-Sonderabgabe SH sollte dem Angeln nichts im Wege stehen.

      Gruß der Chris.....
    • Seeteufel05 schrieb:

      Vorsicht ! Als Nachweis der Fischereiabgabe ist der gültige Bundes-Fischereischein gemeint



      Moin,Moin,

      einen Bundesfischereischein gibt es meines Wissen nicht. Da die Fischerei ja Landesrecht ist, oder????

      Siehe auch hier : vdsf.de/angeln/leitfaden.pdf

      Gruß

      Bert
      Rufzeichen DJ3942

      Übertreibersmilie Leben und Leben lassen! Übertreibersmilie

    • Dorschecki schrieb:

      (4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat.
      Danke für die Auskunft Ecki! Verstehe das jetzt auch so das grundsätzlich alle deutschen Fischereischeine anerkannt werden solange man keinen Haupwohnsitz in SH hat! Dann sollte das ja klappen! :thumbsup: Das ich die Fischereisonderabgabemarke für mich und meinen Sohn brauche war mir soweit schon klar, ging eben nur darum ob der Jungendfischereischein anerkannt wird oder ob ich für ihn ,falls nicht anerkannt, noch zusätzlich den Tourischein lösen muss! Und da auch der Chris das so sieht das der Jugendfischereischein reicht geh ich jetzt mal von aus das es keine Probleme geben wird! Danke euch allen für die Antworten!!

      Gruss Robert
    • BertG schrieb:

      einen Bundesfischereischein gibt es meines Wissen nicht. Da die Fischerei ja Landesrecht ist, oder????





      Ahoj zusammen,

      Ich benutze den Ausdruck Bundes-Fischereischein immer noch. Hab ihn auch extra getrennt geschrieben weil man nach Ablegung der Fischerei-Prüfung Bundesweit berechtigt ist der Fischerei nach zukommen. Von Bundesland wird dann die Abgabe geregelt. In NRW muss man ja einen Fischereischein und eine Fischereierlaubnis erwerben um der Fischerei nachkommen zukönnen. Das ist in Niedersachsen z.B. anders. Dort reicht das Prüfungszeugnis als Nachweis. In SH verlangt man ja auch einen Fischereischein.


      Dorschecki schrieb:

      § 26
      Fischereischein
      (1) Wer denFischfang ausübt, muß einen auf ihren oder seinen Namenlautendengültigen Fischereischein mit sich führen und diesen auf Verlangenden
      Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräftenden Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten
      oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehernvorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis
      über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.


      Ich wollte nur darauf aufmerksam machen das mit dem roten Satz der Fischereischein gemeint ist. Der in SH von nöten ist und nicht die neu eingeführte zusätzliche Fischereiabgabe von 10 Euro. Die kommt nämlich der Fischereierlaubnis gleich.

      Da die neue Fischereiabgabe ein Erlass ist und der § 26 ein Gesätz, hat dort noch keine Änderung statt gefunden ( Kosten ). Ich fand das man den Satz schnell falsch verstehen kann. Prüfungszeugnis ( von mir Bundes-Fischereischein genannt ) plus zusätzliche Fischereiabgabe von 10 Euro reichen nicht.


      Gruß der Chris....
    • Seeteufel05 schrieb:

      In NRW muss man ja einen Fischereischein und eine Fischereierlaubnis erwerben um der Fischerei nachkommen zukönnen. Das ist in Niedersachsen z.B. anders. Dort reicht das Prüfungszeugnis als Nachweis. In SH verlangt man ja auch einen Fischereischein.
      Chris, das ist nicht richtig.
      Auszug aus dem Landesfischereigesetz Niedersachsen:
      § 59

      (1) Personen mit Hauptwohnsitz in
      Niedersachsen, die

      1. das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
      2. eine Fischerprüfung bei einem anerkannten
        Landesfischereiverband oder die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem
        anderen Bundesland oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben,

      hat die Gemeinde ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis auszustellen. Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit.

      Also muß ich in Niedersachsen auch mit dem Prüfungszeugnis zur Gemeide ( untere Fischereibehörde ) gehen, um den Fischereischein zu bekommen.
    • Hallo Ecki,

      ich lass mich gerne eines besseren ( richtigen ) belehren. Nur ist es so, das ich kürzlich mehrere Angler aus Hannover in unserem Verein aufnehmen wollte und alle nur im Besitz des Prüfungszeugnisses waren und damit + Fischereierlaubnisschein laut Aussage angelberechtigt sind. Leider mussten Sie, um unserem Verein beitreten zukönnen, sich den Fischereischein besorgen und waren durch die hohen Kosten entsprechend reserviert.

      Durch weiters Sachkundig machen bin ich darauf gestoßen. Fischereischein: Lesensmilie

      Eine weitere Sonderstellung nimmt das Land Niedersachsen ein, wo im Fischereigesetz keine Fischereischeinpflicht (oder andere Dokumente außer dem Personalausweis) für die Ausübung einer Angeltätigkeit vorgeschrieben wurde. In den freien (nicht verpachteten) Gewässern Niedersachsens (Küste und Seeschifffahrtsstraßen wie die Elbe bis Hamburg) kann somit jeder scheinfrei angeln. Bei verpachteten Gewässern muss lediglich ein Fischereierlaubnisschein für das oder die Gewässer nachgewiesen werden.

      Oder hier: vdsf.de/angeln/leitfaden.pdf

      Jetzt würde ich gern wissen was richtig ist ? :--- Hier redet man ja ausdrücklich von der Fischereischeinpflicht und nicht das man keine Fischereiprüfung abgelegt haben muss.


      Gruß der Chris...

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Seeteufel05 ()

    • BertG schrieb:

      Moin,Moin,

      einen Bundesfischereischein gibt es meines Wissen nicht. Da die Fischerei ja Landesrecht ist, oder????



      Hier mal ein Auszug des Fischereirechts der Stadt Fehmarn:

      Ergänzungsschein zum Nachweis für Fischereischeininhaber anderer Bundesländer (§ 9 Abs. 4 LFischG-DVO)
      Auch Bürger aus anderen Bundesländern, die im Besitz eines gültigen Bundesfischereischeines sind, müssen ab 01.07.2012 die Fischereiabgabe für Schleswig-Holstein entrichten. Der Fischereischeininhaber ist dafür verantwortlich, dass eine entwertete allein ausgegebene Marke im Ergänzungsschein eingeklebt wird.

      Nur soviel dazu. Nach zulesen hier:Bürgeranliegen-Einwohnerwesen-Fischereischein stadtfehmarn.de/

      Gruß der Chris....