Logbuchpflicht auf Sportbooten

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    • Logbuchpflicht auf Sportbooten

      Wer hätte es gewusst?

      Die wenigsten machen sich über die Vorschriften der Seefahrt für Kleinfahrzeuge (Sportboote) wenig Gedanken. Dabei sollte man einiges beachten, was im Zweifelsfall einem hilfreich und kostensparend sein könnte.
      Hier ein Auszug vom DMYV:
      -Zitat:

      Führung eines Seetagebuches (Logbuch) auf Sportbooten
      Das Führen eines Seetagebuches ist laut Seeschiff­fahrts­anpas­sungsgesetz § 2 Abs. 1 Schiffssicherheit für alle Schiffe, die zur See­fahrt bestimmt sind und deren Eigentümer Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik sind, d. h. die Bundesflagge führen, zwingend vorgeschrieben. Wenn Sie sich mit einem Sport­boot über 6 m Länge regelmäßig in Fahrtgebiete außerhalb der Gren­zen der Seefahrt bewegen, (in der Kieler Förde ist es außerhalb der Linie LT Friedrichsort - Ehrenmahl Laboe) muss der Schiffs­­führer ein Seetagebuch führen.
      .....

      -Zitatende-

      Originaltext in voller Länge hier:
      dmyv.de/index.php?id=386
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      Petri Heil, viel Spaß und Vergnügen bei meinem
      Buch "Der perfekte Angler"
      wünscht Petrusautor Claus
    • Bei meinem SBF habe Ich gelernt dass ein Logbuch für private Sportboote keine Pflicht ist, sondern lediglich im Schadensfall vorteilhaft

      Das Führen eines Seetagebuches ist laut Seeschiff­fahrts­anpas­sungsgesetz § 2 Abs. 1 Schiffssicherheit für alle Schiffe, die zur See­fahrt bestimmt sind und deren Eigentümer Deutsche mit Wohnsitz in der Bundesrepublik sind, d. h. die Bundesflagge führen, zwingend vorgeschrieben.

      :---
      Das Gesetz in dem das angeblich stehen soll habe Ich auch nach langer Suche im I-Net nicht finden können bzw. steht da nichts dergleichen drin. Was Mich persönlich bestärkt eher den Ausführungen des Ausbilders beim SBF zu glauben, zumal der auch Gutachter und Sachverständiger für Seegerichtsverfahren ist und einiges zum Thema Logbuch geäussert hat.

      Ich lasse Mich aber gern vom Gegenteil überzeugen falls es irgendwelche amtlichen Quellen gibt
    • Andreas schrieb:

      Ich lasse Mich aber gern vom Gegenteil überzeugen falls es irgendwelche amtlichen Quellen gibt

      Da schliesse ich mal nahtlos an!
      Wie soll es den rechtlich verankert sein :---
      Darf ein zB. 10m Boot mit 5PS ohne Führerschein fahren und muß ein Logbuch führen :---
      Ok, darf auch nicht betrunken ,am Straßenverkehr als Fußgänger, Fahrradfahrer oder Bootsführer teilnehmen.Das ist aus meiner Sicht allerdings etwas anderes!
      Wäre mir in dieser Art völlig neu, bin aber schon etwas länger nicht mehr so voll im Thema!
      Das mit dem versicherungstechnischen Hintergrund ist bekannt, aber wo kein Kläger da kein Richter!
      Und selbst da benötigt man meines Wissens nach noch nicht mal SBF-See, eine vergleichbare Qualifikation reicht auch, im Zweifelsfall muß man nur nachhaltig und überzeugend
      eine Qualifikation darlegen, in welcher Art auch immer, genügend Erfahrung kann da schon reichen(glaube ich wenigstens)!!!
      Aber wie Andreas schon sagte, bitte eine aussagekräftige Info fänd ich toll :thumbup:
      Mal verlierst Du, mal gewinnen die Anderen! :thumbsup:

      Gruß Hans
    • bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl

      Siehe in Bundesgesetzblatt Teil 1 , Nr. 63 vom 18.09.1998,
      4
      09.09.1998
      Gesetz zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschiffahrt an den internationalen Standard (Seeschiffahrtsanpassungsgesetz)
      aus Nr. 63 vom 18.09.1998, Seite 2860

      das öffnet dir eine pdf, in der du unter § 6 schauen musst.


      Außer beim DMYV findet man auch beim ADAC einen entsprechenden Hinweis.
      adac.de/search/GSA_searchResul…=master&q=Schiffstagebuch

      Hier wird ein Link zu einer PDF-Datei angezeigt, die sich jeder Bootssportler herunterladen kann und sollte. Auf den Seiten 9 - 10 gibt es eine Stellungnahme zu der Schiffstagebuchpflicht.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Petrusautor ()

    • Auf der Seite war Ich auch schon gewesen, aber bei Mir öffnet sich da nichts...
      Kann Mir mal jemand den Text als PN senden? Schön wäre wenn da auch der Gelltungsbereich mit drin steht, denn da steht meist die wichtigste Information-nämlich für wen das überhaupt Gültigkeit hat.

      ADAC, YMCA, DVYM uä. sind für Mich übrigens KEINE amtlichen oder maßgeblichen Quellen. Da werden auch gern mal Gerüchte als gegeben dargestellt oder einfach mal "was übernommen"
    • ----- Grins! Leute, es gibt Bestimmungen, und diese gibt es auch! Wer nach dem Motto verfährt, Bestimmungen sind dazu da, gebrochen oder missachtet zu werden, tut dies stets auf eigenes Risiko. Ich bin nicht erst seit gestern mit Sportbooten befasst und im erweiterten Vorstand meines Wassersportvereines tätig. Ich weiß also schon ein ganz klein wenig, worauf ich da aufmerksam mache. Mir ist auch klar, dass einige solche Dinge nicht gerne hören, weil man sich ja nun wirklich schon genug Regelungen beugen muss. Ich habe auch Verständnis für die, die es nicht wahrhaben wollen.

      Ich habe euch gesagt: Liebe Freunde, da gibt es noch was, auf das ihr achten solltet.
      Ob ihr das macht, oder nicht, ist nicht mein Problem. Es könnte lediglich euer Problem werden. Sicher irgendwann einmal ..., nicht zwingend, aber möglicherweise ....

      :thumbup:
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    • Für Dich Claus smilie winke
      (nicht die seit 14 Jahren ungültige Version sondern die aktuelle).

      § 2 Weitere Begriffsbestimmungen und Ausnahmen vom Anwendungsbereich
      (1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind
      1. Seeschiffe, die die Bundesflagge führen;
      2. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine Dienstflagge führen;
      3. Binnenschiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind und auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer jeweils geltenden Fassung verkehren oder die Grenze der Seefahrt seewärts überschreiten;
      4. Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) in ihrer jeweils geltenden Fassung betrieben wird oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind.
      Quelle gesetze-im-internet.de/schsg/__2.html
    • :D Danke, Andreas.

      Für Dich:

      Du solltest jetzt noch die Definition heraussuchen, was Seeschiffe sind. Dazu gehören nämlich Boote, Motorboote und Segelboote, die ihrer Bauart nach dazu geeignet sind, auf der See (Seeschifffahrtstraßen) zu fahren, und die Bundesflagge als Nationale führen.

      Da sowohl DMYV als auch der ADAC befugt sind, amtliche Kennzeichen auszugeben sowie amtliche Bootspapiere auszustellen, werden die sich hüten, irgendwelche Sachen ins Netz und ihre höchst offiziellen Infomaterialien zu setzen, die nicht auch der Realität entsprechen.
      Für die Gesetze gibt es immer Ergänzungen, Erläuterungen und Durchführungsrichtlinien, die du nicht außer Acht lassen solltest.

      Tatsächlich war es eine Zeit lang umstritten, ob eine Logbuchpflicht existiert oder nicht. Hierzu fand ich gerade eine interessante Abhandlung eines Lehrbuchautors, dem es ganz ähnlich erging. Schau es dir hier an:

      sportbootfuehrerschein.de/blog…-in-der-sportschifffahrt/
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      wünscht Petrusautor Claus
    • Abgesehen davon, dass ein Schiffstagebuch ein Dokument mit Beweiskraft darstellt und sich ein Schiffsführer somit durch einen Nachweis regelmäßiger - und sachgemäßer - Aufzeichnungen bei einem möglichen Haftungsfall auch entlasten kann, ist die Frage nach einer Logbuchpflicht durchaus strittig.

      Wenn man die Frage stellt, ob auf Sportbooten generell (!) Schiffstagebücher (eine Unterform der Seetagebücher) geführt werden müssen, lautet die Antwort darauf ganz klar :

      Nein !

      Stellt man allerdings die Frage, ob für Sportboote Rechtsvorschriften über die Führung von Schiffstagebüchern existieren, muss die Antwort ebenso klar lauten :

      Ja !

      Die Nummer mit der nicht bestehenden generellen Führungspflicht kann man ohnr weiteres aus folgenden Tatsachen ableiten :

      1. Im SSchG heißt es in § 2 Absatz 1 Punkt 1 :

      "Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind, 1. Seeschiffe, die die Bundesflagge führen."

      Hier ist die Rede von "führen" und nicht von "zur Führung berechtigt" oder "führen müssen".


      2. In § 5 Absatz 2 SchSV heißt es in Anlage 1 Abschnitt B II unter 3. Form der Bücher in Abschnitt 3.1 :

      "Seetagebücher sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Name und Unterscheidungssignal in dem Buch bezeichnet werden."

      Man beachte das kleine Wörtchen zwischen Name und Unterscheidungssignal.
      Hier ist nicht die Rede von "oder", sondern ausschließlich von "und" ... und das so genannte Unterscheidungssignal ist per definitionem der SchRegDV ein eindeutiges Identifikationsmerkmal, welches deutschen Seeschiffen bei der Eintragung ins Schifffahrtsregister zugeteilt wird.
      Wessen Sportboot ist denn im Schifffahrtsregister eingetragen ?

      Sogar im Merkblatt über die Verpflichtungen der Sportschifffahrt im Hinblick auf Seetagebücher des ELWIS wird aufgezeigt, dass die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage noch keinesfalls ersichtlich ist.
      Dort ist übrigens auch recht umfassend beschrieben, wie sich die aktuelle Lage gestaltet.

      Dieses Merkblatt ist übrigens geradezu brandaktuell, nämlich vom 08.02.2012 !

      Petrusautor schrieb:

      ----- Grins! Leute, es gibt Bestimmungen, und diese gibt es auch!
      Eine in der Tat überaus tiefgreifende Erkenntnis ...
      Ich bin nicht erst seit gestern mit Sportbooten befasst und im erweiterten Vorstand meines Wassersportvereines tätig.
      Herzlichen Glückwunsch zu Deiner sicherlich überaus befriedigenden Tätigkeit; es bleibt zu hoffen, dass Du deinen Vereinsmitgliedern nicht den selben Grad an Fehlinformationen zu Teil werden lässt wie den Usern dieses Forums.

      Und da Du dich ja nicht erst seit gestern mit Sportbooten befasst wäre es sicherlich sinnvoll, sich ebenfalls mit der aktuellen Rechtslage vertraut zu machen und nicht beharrlich auf Gestrigem zu hocken.
      Ich weiß also schon ein ganz klein wenig, worauf ich da aufmerksam mache.
      Das bleibt unbestritten - wobei die Betonung tatsächlich auf "ein ganz klein wenig" liegt.
    • Auf den ELWIS-Seiten fand ich den Leitfaden für Wassersportler 'Sicherheit auf dem Wasser' (Ausgabe 2011) in dem es auf Seite 44/45 heißt:

      Schiffstagebuch führen auf den Seeschifffahrtsstraßen
      Grundsätzlich müssen Sie auf einem Sportboot, das auf den Seeschifffahrtsstraßen und der Hohen See fährt, ein Schiffstagebuch führen. Hierin sind alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von Bedeutung sind. Bei Unfällen hat der Schiffsführer soweit als möglich für die Sicherheit der Eintragungsunterlagen zu sorgen. Das Radieren und Unkenntlich-machen von Eintragungen und das Entfernen von Seiten ist nicht zulässig. Der verantwortliche Schiffsführer muss die Eintragungen unterschreiben und der Eigentümer hat die Aufzeichnungen mindestens einmal jährlich zur Kenntnis zu nehmen und ab dem Tag der letzten Eintragung drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf der Frist.
      Das Führen eines Schiffstagebuches kann von der Wasserschutzpolizei überprüft werden. Auf Sportbooten müssen keine vorgedruckten Bücher verwendet werden. Es ist auch nicht erforderlich, für die Eintragungen bestimmte Formvorschriften einzuhalten. Der beste Maßstab für die Interpretation der Tagebuchführungspf licht ist das vernünftige Urteil eines verantwortlichen Verkehrsteilnehmers, der die seemännischen Sorgfaltspflichten einhält_ Der liigentümer und der an Bord Verantwortliche müssen also selbst entscheiden, wie sie die erforderlichen Eintragungen vornehmen.

      Wer das nachlesen möchte, hier der Link zu ELWIS:
      elwis.de/Freizeitschifffahrt/l…auf-dem-wasser/index.html

      Wer sich diesen Leitfaden als PDF-Datei zum Ausdrucken herunterladen möchte, hier der Link:
      bmvbs.de/cae/servlet/contentbl…erheit-auf-dem-wasser.pdf
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    • Na klar, wenn man mal die eine oder andere Bemerkung ignoriert, die Mat auf seine unnachahmliche, herausfordernde Art abschießt, geht das schon. :thumbup:
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