Angeln im Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn“

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    • Angeln im Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn“

      Es gibt immer wieder Regelungen, die das Angeln einschränken. Manchmal fragwürdig, teilweise auch sinnvoll und nachvollziehbar. In diesem Fall war jedoch einmal mehr der Angler ausgesperrt, alle anderen durften dort baden und/oder tauchen. Da ein paar Angler auch mal bei mir nachgefragt hatten, jetzt mal eine offizielle Korrektur der Situation.
      Das musste mal geklärt werden finde ich!

      Gemäß §5 der „Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Nördliche Seeniederung Fehmarn“ war die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei sowie das Angeln mit der Handangel in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teil der Ostsee grundsätzlich erlaubt. Jedoch war es unzulässig, gemäß der zur Verordnung gehörenden Übersichtskarte in dem in Strand- und OSTSEEABSCHNITT am Markelsdorfer Huk in der Zeit vom 1. April bis zum 31. August eines jeden Jahres zu angeln.

      Dieses Verbot führte in der Praxis auch häufiger zu Diskussionen zwischen Naturschützern und Anglern. Zum einen war diese Regelung vielen Anglern einfach nicht bekannt und im Wasser watend konnten die entsprechenden Schilder nicht wahrgenommen werden, zum anderen waren die Regelungen rechtlich auch fragwürdig.

      So war ich dann auch direkt betroffen und aufgebrachte Vogelkundler mit Fernglas gestikulierten wild mit den Armen, als ich bei meinem letzten Besuch in dem Gebiet mit der Wathose in der Ostsee stand und den Fischen nachstellte.

      Also musste eine Klärung her, denn ich konnte das Angelverbot IN DER OSTSEE rechtlich nicht ganz nachvollziehen. Insbesondere eine grundsätzliche Beschränkung der Fischerei in diesem Gebiet fand ich fragwürdig. Angeln verboten, baden und tauchen erlaubt?

      Nach einigen Telefonaten und noch mehr Mails teilte man anscheinend meine Einschätzung der Situation im dortigen Naturschutzgebiet.

      Es wurde vom LLUR eine neue Karte erstellt, die ich hier beifüge. Dort ist eine gepunktete Linie eingezeichnet, die sogenannte Uferlinie (Uferlinie = Mittelwasserlinie bzw. Strandlinie). In diesem Gebiet ist das Angeln vom 01.April bis zum 31.August eines jeden Jahres VOM STRAND AUS NICHT ERLAUBT, sondern nur jenseits der Strandlinie im Wasser zum Beispiel mit der Wathose. Das bedeutet auch, dass wir das Gebiet am Strand nicht betreten dürfen. Das gilt auch für einen Platzwechsel, den Hinweg zum Huk oder auch für die waidgerechte Behandlung von Fischen nach dem Fang. Dessen sollte man sich bewusst sein und sich vorher fragen, ob man sich in der Lage sieht, einen Fisch im Wasser stehend waidgerecht behandeln zu können. Ich habe da leider schon skurrile Szenen erleben müssen.

      Übrigens ist das Angeln im Bereich südlich vom Huk (in der Karte ab dem Punkt „A“) an der Westküste in Richtung Westermarkelsdorf ebenfalls ganzjährig erlaubt.

      Eine abschließende Anmerkung von mir hierzu. Das Naturschutzgebiet hat natürlich einen Sinn, nämlich DEN SCHUTZ der dort lebenden Tier- und Pflanzenwelt. Somit sollten WIR ANGLER DAS GEBIET ENTSPRECHEND RESPEKTIEREN, insbesondere auch wegen der Strandbrüter in den Sommermonaten. Denn eine rechtliche Klärung hat nichts mit dem Respekt vor und unserem Verhalten in der Natur zu tun. Ok?

      210602 Markelsdorfer Huk_Kartenausschnitt.JPG
      Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!


      SEA2
    • Moin Lars,
      DANKE1 für die Information. Eine solche Maßnahme kann für sich genommen und zeitlich begrenzt, ja durchaus sinnvoll sein. In den meisten Fällen brauchen wir Angler dann nur seitlich davon angeln, oder eben nicht an Land gehen. Beziehen sich diese Maßnahmen allerdings wieder nur auf uns Angler, ist das schwer zu verstehen.
      Ich würde mich aber trotzdem daran halten.
      Liebe Grüße
      Christoph ;)