Ich möchte für diese wichtige Info einen neuen Thread aufmachen, da das Thema sicherlich für einige interessant ist und in der ursprünglichen Diskussion zum Weihnachts-Spinnfischen vermutlich untergehen würde.
Folgende offizielle Info gibt es hierzu auf meine Nachfrage hin vom MELUND (vorbildlich in der zeitlichen Beantwortung!). Die Fallkonstellation ist zwar auf die Anerkennung von Fischereischeinen aus Hamburg dargestellt, ist jedoch auf alle Bundesländer übertragbar und deckt sich mit meiner gestrigen Einschätzung
Das MELUND SH vertritt die Rechtsauffassung, dass man einen hamburgischen Fischereischein anerkennen kann bzw. muss, auch wenn im jeweiligen Kalenderjahr in HH die Fischereiabgabe nicht gezahlt wurde. Maßgeblich ist, dass der HH-Fischereischein bei hamburgischem Hauptwohnsitz auf Lebenszeit erteilt ist und dass im betreffenden Jahr in SH die Fischereiabgabe gezahlt wurde.
Im Detail:
Für SH ist das schleswig-holsteinische Recht anzuwenden. Nach § 26 Absatz 1 Satz 1LFischG muss die Person, die den Fischfang ausübt, einen auf sie lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen. Zur Gültigkeit enthält § 26 Absatz 1Satz 2 nähere Angaben. Danach ist der Fischereischein nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe (SH) erbracht worden ist. Es stellt sich hier die Frage, ob über § 26 Absatz 2 Satz 2 LFischG hinaus Normen anderer Bundesländer zu prüfen sind und für die Gültigkeit Bedeutung haben. Das ist nicht der Fall. Zum einen ist eindeutig in § 26 Absatz 1 Satz 2 LFischG festgeschrieben, unter welcher Voraussetzung ein Fischereischein gültig ist nämlich dann, wenn die Fischereiabgabe (SH) gezahlt wurde.
Im Übrigen ist in Absatz 4 festgelegt, dass Fischereischeine anderer Bundesländer auch in SH gelten. Diese Regelung enthält aber keine Einschränkung dergestalt, dass Fischereischeine anderer Bundesländer nur dann in SH gelten, wenn sie auch aktuell im anderen Bundesland zur Ausübung des Fischfangs berechtigen.
Vielmehrgilt diese Regelung ohne jedwede Einschränkung. Das bedeutet, dass es nur darauf ankommt, dass überhaupt ein Fischereischein für die den Fischfangausübende Person erteilt wurde. Die Gültigkeit im Sinne schleswig-holsteinischen Rechts wird dann durch Zahlung FA (SH) hergestellt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Fischereischeine anderer Bundesländer nur dann in SH gelten, wenn in dem anderen Bundesland aktuell auf Grundlagedesselben Fischfang ausgeübt werden darf, hätte er dieses so regeln können und müssen.
Das Hamburger Fischereirecht spielt bei der Beurteilung hier nur indirekt eine Rolle, nämlich bei der Frage, ob es überhaupt einen anerkennungsfähigen Fischereischein gibt oder nicht. Anerkannt werden in SH Fischereischeine anderer Bundesländer. Stände die „Gültigkeit“ des Fischereischeins HH unter der Bedingung, dass die FA HH gezahlt würde, könnte dieser bei Nichtzahlung der FA HH nicht anerkannt werden. Das ist aber definitiv nicht der Fall. Der Fischereischein wird auch in HH lebenslang und ohne weitere Bedingungen/Auflagen/Befristungen erteilt und kann somit von SH anerkannt werden. Ebenso wie in SH steht nur die „Nutzung“ des Fischereischeins, also die Ausübung des Fischfangs im Land Hamburg, unter der Bedingung, dass die dortige FA gezahlt wurde; dies spielt aber für die Anerkennungsfähigkeit in SH keine Rolle.
Über die beispielhaft dargestellte Fallkonstellation Hamburg hinaus ist diese Aussage gültig für jeden Fischereischein eines deutschen Bundeslandes, der auf Lebenszeit erteilt wird(wie in SH). Fraglich ist hingegen die Anerkennungsfähigkeit abgelaufener befristeter Fischereischeine, wie sie von verschiedenen Bundesländern ausgegeben werden (z. B. Ein-Jahres-Fischereischeine in Hessen usw.). Diese sind – im Gegensatz zum auf Lebenszeit ausgestellten FS – nach Fristablauf ungültig und können damit auch nicht mehr im o. g. Sinne anerkannt werden. (Befristete Fischereischeine anderer BL werden jedoch innerhalb der Frist selbstverständlich anerkannt.)
Petri Heil!
Folgende offizielle Info gibt es hierzu auf meine Nachfrage hin vom MELUND (vorbildlich in der zeitlichen Beantwortung!). Die Fallkonstellation ist zwar auf die Anerkennung von Fischereischeinen aus Hamburg dargestellt, ist jedoch auf alle Bundesländer übertragbar und deckt sich mit meiner gestrigen Einschätzung
Das MELUND SH vertritt die Rechtsauffassung, dass man einen hamburgischen Fischereischein anerkennen kann bzw. muss, auch wenn im jeweiligen Kalenderjahr in HH die Fischereiabgabe nicht gezahlt wurde. Maßgeblich ist, dass der HH-Fischereischein bei hamburgischem Hauptwohnsitz auf Lebenszeit erteilt ist und dass im betreffenden Jahr in SH die Fischereiabgabe gezahlt wurde.
Im Detail:
Für SH ist das schleswig-holsteinische Recht anzuwenden. Nach § 26 Absatz 1 Satz 1LFischG muss die Person, die den Fischfang ausübt, einen auf sie lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen. Zur Gültigkeit enthält § 26 Absatz 1Satz 2 nähere Angaben. Danach ist der Fischereischein nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe (SH) erbracht worden ist. Es stellt sich hier die Frage, ob über § 26 Absatz 2 Satz 2 LFischG hinaus Normen anderer Bundesländer zu prüfen sind und für die Gültigkeit Bedeutung haben. Das ist nicht der Fall. Zum einen ist eindeutig in § 26 Absatz 1 Satz 2 LFischG festgeschrieben, unter welcher Voraussetzung ein Fischereischein gültig ist nämlich dann, wenn die Fischereiabgabe (SH) gezahlt wurde.
Im Übrigen ist in Absatz 4 festgelegt, dass Fischereischeine anderer Bundesländer auch in SH gelten. Diese Regelung enthält aber keine Einschränkung dergestalt, dass Fischereischeine anderer Bundesländer nur dann in SH gelten, wenn sie auch aktuell im anderen Bundesland zur Ausübung des Fischfangs berechtigen.
Vielmehrgilt diese Regelung ohne jedwede Einschränkung. Das bedeutet, dass es nur darauf ankommt, dass überhaupt ein Fischereischein für die den Fischfangausübende Person erteilt wurde. Die Gültigkeit im Sinne schleswig-holsteinischen Rechts wird dann durch Zahlung FA (SH) hergestellt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Fischereischeine anderer Bundesländer nur dann in SH gelten, wenn in dem anderen Bundesland aktuell auf Grundlagedesselben Fischfang ausgeübt werden darf, hätte er dieses so regeln können und müssen.
Das Hamburger Fischereirecht spielt bei der Beurteilung hier nur indirekt eine Rolle, nämlich bei der Frage, ob es überhaupt einen anerkennungsfähigen Fischereischein gibt oder nicht. Anerkannt werden in SH Fischereischeine anderer Bundesländer. Stände die „Gültigkeit“ des Fischereischeins HH unter der Bedingung, dass die FA HH gezahlt würde, könnte dieser bei Nichtzahlung der FA HH nicht anerkannt werden. Das ist aber definitiv nicht der Fall. Der Fischereischein wird auch in HH lebenslang und ohne weitere Bedingungen/Auflagen/Befristungen erteilt und kann somit von SH anerkannt werden. Ebenso wie in SH steht nur die „Nutzung“ des Fischereischeins, also die Ausübung des Fischfangs im Land Hamburg, unter der Bedingung, dass die dortige FA gezahlt wurde; dies spielt aber für die Anerkennungsfähigkeit in SH keine Rolle.
Über die beispielhaft dargestellte Fallkonstellation Hamburg hinaus ist diese Aussage gültig für jeden Fischereischein eines deutschen Bundeslandes, der auf Lebenszeit erteilt wird(wie in SH). Fraglich ist hingegen die Anerkennungsfähigkeit abgelaufener befristeter Fischereischeine, wie sie von verschiedenen Bundesländern ausgegeben werden (z. B. Ein-Jahres-Fischereischeine in Hessen usw.). Diese sind – im Gegensatz zum auf Lebenszeit ausgestellten FS – nach Fristablauf ungültig und können damit auch nicht mehr im o. g. Sinne anerkannt werden. (Befristete Fischereischeine anderer BL werden jedoch innerhalb der Frist selbstverständlich anerkannt.)
Petri Heil!
Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!